Was ist eine Kontopfändung?
Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen. Die öffentlichen Stellen, wie zum Beispiel Stadtkasse, Hauptzollamt, Finanzamt etc., können für ihre Forderungen selbst eine sogenannte Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen; sie bedürfen hierfür nicht der Mitwirkung durch das Vollstreckungsgericht.
Nach Eingang einer Kontopfändung werden sowohl Ihre Konten als auch Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt.
Welche Lösungsalternativen haben Sie?
Bezahlauftrag Pfändung
Mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten können Sie sofort einen Bezahlauftrag für Ihre Pfändung einstellen.
Voraussetzungen für den Online-Bezahlauftrag:
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotz Pfändung bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Trotz laufender Pfändung kann damit monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag verfügt werden.
Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen und hat einen gewissen Zeitraum, in dem man über das freigegebene Guthaben verfügen kann. Ist der Freibetrag noch nicht überschritten, werden auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge ausgeführt.
Grundsäzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos sowie der gesetzliche Vertreter unter folgenden Voraussetzungen sein Konto auf ein P-Konto umstellen bzw. als Neukunde ein solches Konto einrichten:
Die Umwandlung ist auf Wunsch für Kunden auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich.
Häufig gestellte Fragen
Wurde ein P-Konto eingerichtet, erhält der Kontoinhaber bei Eingang einer Kontopfändung einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber im Rahmen eines vorhandenen Kontoguthabens ohne Weiteres verfügen (zum Beispiel durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (zum Beispiel Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse Gelsenkirchen hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen sind nur bei Ihrem Gläubiger anzufordern.
Jede Privatperson hat einen Anspruch auf Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto. Die Umwandlung ist möglich, wenn
• es sich bei Ihrem Girokonto um ein Einzelkonto handelt und
• für Sie kein weiteres P-Konto (auch nicht bei anderen Kreditinstituten) besteht.
Über die gegen Sie ausgebrachte Kontopfändung werden Sie entweder über den Gerichtsvollzieher mittels Zustellung oder durch die vollstreckende Behörde informiert.
Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto kann direkt im Online-Banking oder in Ihrer Filiale vorgenommen werden. Hierfür ist die Zusatzvereinbarung „Pfändungsschutzkonto“ zum Girovertrag zu unterschreiben.
Ihre Vereinbarung über die Führung Ihres Girokontos als P-Konto können Sie schriftlich oder vor Ort in der Filiale aufheben.
Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch nach einer Kontopfändung beantragt werden. Hierbei sollten Sie beachten, dass Sie die Umwandlung in ein P-Konto allerdings innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Pfändung vornehmen müssen, anderenfalls können Sie nicht über das seit Zustellung der Kontopfändung vorhandene Kontoguthaben bis zur Höhe des monatlichen Pfandfreibetrages verfügen.
P-Konten werden ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Es gilt das vereinbarte Kontoführungsentgelt. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.
Solange keine anderslautenden Beschlüsse vorliegen, können Sie über Ihr Guthaben im Monat des Geldeingangs und den folgenden 3 Monaten verfügen. Sie sehen dies auch im Kontoauszug oder im Online-Banking unter Kontodetails.
Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr angepasst. Sie finden die aktuellen Beträge auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.
unter: https://www.bmj.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/zwangsvollstreckung/pfaendungsfreigrenzen/pfaendungsfreigrenzen_node.html
Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich (zum Beispiel bei minderjährigen Kindern im Haushalt). Der erhöhte Freibetrag muss über das Formular "Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO" bei der Sparkasse nachgewiesen werden.
Der Nachweis auf einen erhöhten Freibetrag kann durch den Arbeitgeber, die Familienkasse, das Jobcenter, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausgestellt werden. Sofern diese Stellen keine Bescheinigung ausstellen, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Erhöhungsbeträge durch Beschluss festzusetzen.
Der verfügbare Betrag und der pfändbare Betrag ist der Teil des Grundfreibetrages, der noch nicht ausgeschöpft ist. Diesen sehen Sie im Kontoauszug oder im Online-Banking unter Kontodetails.
Bei der Anzeige des verfügbaren Betrags kann es unter Umständen vorkommen, dass bestimmte Umsätze wie vorgemerkte Abbuchungen noch nicht berücksichtigt wurden.
Der Freibetrag wird jedoch bereits systemseitig reduziert. Dadurch ist es grundsätzlich möglich, dass kein Geld ausbezahlt werden kann, obwohl der verfügbare Betrag im Online-Banking oder auf dem Kontoauszug als ausreichend angegeben wird.
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