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Kontopfändung

Was bedeutet das für Ihre Finanzen?

Kontopfändung

Was bedeutet das für Ihre Finanzen?

Droht Ihnen die Sperrung Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung? Wir zeigen Ihnen welche Alternativen Sie jetzt haben.

Überblick

Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangs­vollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen. Die öffentlichen Stellen, wie zum Beispiel Stadtkasse, Hauptzollamt, Finanzamt etc., können für ihre Forderungen selbst eine sogenannte Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen; sie bedürfen hierfür nicht der Mitwirkung durch das Vollstreckungsgericht.


Was bedeutet das für Sie?

Nach Eingang einer Kontopfändung werden sowohl Ihre Konten als auch Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt.

Welche Lösungsalternativen haben Sie?

Pfändung bezahlen

Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungs­schutzkonto (P-Konto) um. Nur so kann Kontopfändungs­schutz
erreicht und innerhalb Ihres individuellen Pfändungs­freibetrags verfügt werden.

Bezahlauftrag

Bezahlauftrag Pfändung

Mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten können Sie sofort einen Bezahlauftrag für Ihre Pfändung einstellen.

Voraussetzungen für den Online-Bezahlauftrag:

  • Keines Ihrer Konten ist überzogen.
  • Sie haben ausreichend Guthaben auf Ihrem Girokonto.
  • Sie beachten die Rangfolge der Pfändungen.
  • Sie befinden sich nicht in einem Insolvenzverfahren.
  • Sie haben keinen Ratenrückstand aus vorhandenen Darlehen.
  • Sie sind eine Privatperson oder eine natürliche Geschäftsperson (inhabergeführtes Einzelunternehmen).
  • Wir machen keine eigenen fälligen Forderungen gegen Sie geltend, die uns zur Aufrechnung mit vorhandenem Guthaben berechtigen.
Ihr nächster Schritt

Stellen Sie jetzt mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten einen Bezahlauftrag online ein.

Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotz Pfändung bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Trotz laufender Pfändung kann damit monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag verfügt werden.

Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen und hat einen gewissen Zeitraum, in dem man über das freigegebene Guthaben verfügen kann. Ist der Freibetrag noch nicht überschritten, werden auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge ausgeführt.

Voraussetzungen für ein Pfändungs­schutzkonto

Grundsäzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos sowie der gesetzliche Vertreter unter folgenden Voraussetzungen sein Konto auf ein P-Konto umstellen bzw. als Neukunde ein solches Konto einrichten:

  • Sie sind keine juristische Person.
  • Das Girokonto lautet auf eine Einzelperson (keine Gemeinschaftskonten).
  • Sie selbst sind Kontoinhaber bzw. der gesetzliche Verteter des Kontoinhabers.
  • Sie besitzen noch kein P-Konto bei der Sparkasse Gelsenkirchen oder einem anderen Kreditinstitut.
  • Es ist keine Doppelunterschrift für Verfügungen über Ihr Konto notwendig.

Die Umwandlung ist auf Wunsch für Kunden auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich.
 

Ihr nächster Schritt

Stellen Sie jetzt mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten Ihr Girokonto auf ein Pfändungs­schutzkonto um.

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Wurde ein P-Konto eingerichtet, erhält der Kontoinhaber bei Eingang einer Kontopfändung einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber im Rahmen eines vorhandenen Kontoguthabens ohne Weiteres verfügen (zum Beispiel durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (zum Beispiel Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Schützt mich ein P-Konto vor Pfändungen?

Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse Gelsenkirchen hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen sind nur bei Ihrem Gläubiger anzufordern.

Wer darf ein P-Konto anlegen?

Jede Privatperson hat einen Anspruch auf Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto. Die Umwandlung ist möglich, wenn
•    es sich bei Ihrem Girokonto um ein Einzelkonto handelt und
•    für Sie kein weiteres P-Konto (auch nicht bei anderen Kreditinstituten) besteht.

Wie erfahre ich, dass mein Konto gepfändet wurde?

Über die gegen Sie ausgebrachte Kontopfändung werden Sie entweder über den Gerichtsvollzieher mittels Zustellung oder durch die vollstreckende Behörde informiert.

Wie richte ich ein P-Konto ein?

Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto kann direkt im Online-Banking oder in Ihrer Filiale vorgenommen werden. Hierfür ist die Zusatzvereinbarung „Pfändungsschutzkonto“ zum Girovertrag zu unterschreiben.

Wie kann ich die Vereinbarung über die Führung meines Kontos als P-Konto aufheben?

Ihre Vereinbarung über die Führung Ihres Girokontos als P-Konto können Sie schriftlich oder vor Ort in der Filiale aufheben.

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch nach einer Kontopfändung möglich?

Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch nach einer Kontopfändung beantragt werden. Hierbei sollten Sie beachten, dass Sie die Umwandlung in ein P-Konto allerdings innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Pfändung vornehmen müssen, anderenfalls können Sie nicht über das seit Zustellung der Kontopfändung vorhandene Kontoguthaben bis zur Höhe des monatlichen Pfandfreibetrages verfügen.

Gibt es Einschränkungen beim P-Konto?

P-Konten werden ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.

Was kostet ein P-Konto?

Es gilt das vereinbarte Kontoführungsentgelt. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.

Wie lange kann ich über mein pfändungsfreies Guthaben verfügen?

Solange keine anderslautenden Beschlüsse vorliegen, können Sie über Ihr Guthaben im Monat des Geldeingangs und den folgenden 3 Monaten verfügen. Sie sehen dies auch im Kontoauszug oder im Online-Banking unter Kontodetails.

Wie hoch ist mein pfändungsfreier Betrag?

Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr angepasst. Sie finden die aktuellen Beträge auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.

unter: https://www.bmj.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/zwangsvollstreckung/pfaendungsfreigrenzen/pfaendungsfreigrenzen_node.html

Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich (zum Beispiel bei minderjährigen Kindern im Haushalt). Der erhöhte Freibetrag muss über das Formular "Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO" bei der Sparkasse nachgewiesen werden.

Der Nachweis auf einen erhöhten Freibetrag kann durch den Arbeitgeber, die Familienkasse, das Jobcenter, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenz­beratungsstellen ausgestellt werden.  Sofern diese Stellen keine Bescheinigung ausstellen, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Erhöhungsbeträge durch Beschluss festzusetzen.

Wo sehe ich meinen verfügbaren Betrag?

Der verfügbare Betrag und der pfändbare Betrag ist der Teil des Grundfreibetrages, der noch nicht ausgeschöpft ist. Diesen sehen Sie im Kontoauszug oder im Online-Banking unter Kontodetails.

Woran kann es liegen, wenn ich kein Geld ausbezahlt bekomme, obwohl mein Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist?

Bei der Anzeige des verfügbaren Betrags kann es unter Umständen vorkommen, dass bestimmte Umsätze wie vorgemerkte Abbuchungen noch nicht berücksichtigt wurden.

Der Freibetrag wird jedoch bereits systemseitig reduziert. Dadurch ist es grundsätzlich möglich, dass kein Geld ausbezahlt werden kann, obwohl der verfügbare Betrag im Online-Banking oder auf dem Kontoauszug als ausreichend angegeben wird.

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